Satzung vom 25.02.2015

VEREINSSATZUNG

25.02.2015

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen "TTC Bruchweiler" und hat seinen Sitz in Bruchweiler-Bärenbach. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarbe ist blau.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die körperliche und charakterische Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen, speziell des Tischtennis-Sports, auf gemeinnütziger Grundlage zu erreichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Pfälzischen Tischtennis-Verband als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, wenn Satzungen des Clubs anerkannt werden. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und das passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhalten einer Frist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von    Anordnungen der Vereinsleitung,

2. wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung 

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,

4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Vereinsausschuss

3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden            e) dem Spielleiter

b) dem 2. Vorsitzenden            f)  dem Jugendwart 

c) dem Schriftführer                g) dem Jugendverteter

d) dem Kassenwart

Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Spielbetrieb untersteht dem Spielleiter.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

§ 9 Vereinsausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und sechs weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählte Vereinsmitglieder an.

Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

DIe ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,

2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,

3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,

4. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,

5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten, 

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 

Das Restvermögen fällt an den Sportbund-Pfalz.

 

Bruchweiler, im August 1964

Satzungsänderungen:

Wieslautern, den 13.01.1984

Bruchweiler, den 12.01.1990

Bruchweiler, den 25.02.2015